Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,

Lieferengpässe und Stornierungen von Aufträgen die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge,

dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.

Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit / Saisonkräfte möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Minijobber ohne Sozialversicherungspflicht erhalten kein Kurzarbeitergeld (eine eventuelle Änderung ist im Gespräch)
  • Auch Rentner und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Das kann auch online erfolgen. Dazu müssen Sie sich sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.

Selbstverständlich könne Sie die Anzeige auch per Post tätigen, ein Antrag hängt bei.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre,

und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Zwingend notwendig ist auch die vorherige schriftliche Zustimmung zum Kurzarbeitergeld eines jeden Mitarbeiters. Mustervorlagen finden Sie im Internet.

Sollten Sie Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld haben oder Probleme beim Ausfüllen des Formulars, dürfen Sie sich gerne Telefonisch oder per Mail:

holzwarth@taxis-steuerbereater.de an uns wenden.

Bitte beachten Sie, dass wir wegen der größer werdenden Ansteckungsgefahr, in den nächsten Wochen keine persönlichen Termine mit unserem Team anbieten.

Sie können uns aber wie gewohnt per Telefon, Fax, Mail und auf Wunsch auch in einer Videokonferenz erreichen.

Bleiben Sie Gesund!