Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorübergehenden Absenkung der Umsatzsteuersätze sollten Sie bei Ein- und Ausgangsrechnungen sehr genau prüfen, welcher Steuersatz ausgewiesen ist – sonst zahlen Sie evtl. zu hohe Steuern oder können nicht die Vorsteuer ziehen.

Wichtig: Weder das Ausstellungsdatum, noch der Zeitpunkt der Bezahlung ist entscheidend, ob 19%/7% oder 16%/5% anzuwenden sind. Es kommt auf den Zeitpunkt der Leistung bzw. auf den Leistungszeitraum an. Liegt der vor dem 1.7.2020, muss die Rechnung 19%/7% Umsatzsteuer enthalten.

Wird die Leistung in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 erbracht, gilt der abgesenkte Steuersatz.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderfälle:
Was ist bei Dauerrechnungen wie Leasing- oder Mietverträgen zu beachten?
Welche Besonderheiten gibt es für die Gastronomie, z.B. bei Menüs? usw.

Sehen Sie sich dazu das Video „Umsatzsteuersenkung: Das ist bei der kurzfristigen Umstellung zu beachten“ hier an.

Das Video gibt einen Überblick über typische Stolperfallen.

Dieses und noch mehr Interessante Videos finden Sie unter dem Reiter Steuernews / Steuervideos auf unserer Homepage www.taxis-steuerberater.de

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Mit freundlichen Grüßen
Gerald Taxis – Steuerberater