Sehr geehrte Damen und Herren,

zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen. Wegen Nichterscheinens zur Prüfung kann das Kind einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang verlieren und nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Mutter zugleich den Kindergeldanspruch.

Besondere Kosten des eigenen Wohnhauses können von den Gerichten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, so z. B. die Kosten zur Beseitigung von Hausschwamm. Die Prozesskosten wegen Baumängeln oder Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ stellen nach finanzgerichtlicher Ansicht keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
gilt es auch weiterhin Änderungen zu beachten. So gilt bis zum 31.12.2020
der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und daher sinkt in dieser
Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Zudem wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Corona-Soforthilfe nicht gepfändet werden darf.

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Wir beraten Sie gerne.